AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rohrbiegeleistungen
der Bendforce GmbH
Stand: 1. April 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rohrbiegeleistungen und Planungsleistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen") der Bendforce GmbH („Auftragnehmer"), gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über mobile Rohrbiegeleistungen sowie projektbezogene Planungsleistungen, insbesondere Bogenrohr- und Leitungsplanungen („Vertragsleistungen").
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der vertraglichen Verhandlungen/Vereinbarungen auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben auf den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Vom Personal des Auftragnehmers abgegebene Erklärungen binden den Auftragnehmer nur dann, wenn sie von einer von dem Auftragnehmer befugten Person schriftlich oder per Textform bestätigt sind.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Sämtliche Angebote des Auftragnehmers über Vertragsleistungen sind unverbindlich und erfolgen freibleibend. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden Kataloge und/oder sonstige Verkaufsunterlagen zur Verfügung stellt.
2.2 Die Bestellung der Vertragsleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt sodann durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die gegebenenfalls der Auftragsbestätigung beigefügten und vom Kunden freizugebenden Zeichnungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an den Unterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Planungen), auch in elektronischer Form, vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Auftragnehmer auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht. Die Rückgabepflicht gilt nicht für Planungsunterlagen, die Gegenstand einer Vertragsleistung sind.
3. Leistungsgegenstand
3.1 Die Vertragsleistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftrag. Die Rohrbiegeleistungen werden in Abhängigkeit der Vereinbarung der Parteien typischerweise am vom Kunden bestimmten Einsatzort mobil erbracht oder am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Nicht Gegenstand der Vertragsleistungen sind die in der Verantwortung des Kunden liegenden Bedingungen, wie Statik, Eignung der Rohre, Biegeradien, etc. wie diese in Ziffer 4 dieser Allgemeinen Bedingungen festgelegt sind. Die Durchführung und Erbringung der Vertragsleistungen erfolgt ausschließlich gemäß den vom Kunden im Rahmen des Auftrags freigegebenen technischen Anforderungen, Planungsdokumenten, Leitungsplänen, Biegeradien sowie sonstigen Zeichnungen.
3.2 Sofern für die Erbringung der Rohrbiegeleistungen erforderlich, erbringt der Auftragnehmer nach Abstimmung mit dem Kunden projektbezogene Planungsleistungen („Werkplanung"), insbesondere:
- Bogenrohrplanungen (Einzelrohr oder im Verbund),
- zeichnerische oder technische Ausarbeitung von Bogenrohren,
- Unterstützung bei der projektbezogenen Vorbereitung der Rohrbiegearbeiten.
Grundlage sämtlicher Planungsleistungen sind die vom Kunden bereitgestellten Trassenpläne bzw. Vermessungsdaten.
3.3 Die Rohrbiegeleistungen sowie die Planungsleistungen stellen keine Ingenieur- oder Statikleistungen dar. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die statische, konstruktive oder bauphysikalische Tragfähigkeit der geplanten oder gebogenen Rohrleitungen und Bogenrohre. Die Statik der gesamten Rohrleitung ist in jedem Fall durch den Kunden zu gewährleisten.
3.4 Das Handling der Rohrleitungen – einschließlich Transport, Anlieferung, Bereitstellung, Lagerung, Positionierung und Fixierung der Rohre – obliegt ausschließlich dem Kunden.
4. Einsatzbedingungen am Arbeitsort
4.1 Der Kunde stellt sicher, dass am Einsatzort jeweils die folgenden Voraussetzungen nach Vorgabe des Auftragnehmers erfüllt sind:
- Bereitstellung einer funktionsfähigen Stromversorgung nach Vorgabe des Auftragnehmers,
- ausreichende Arbeits- und Bewegungsfläche für Maschinen und Personal,
- sichere Zufahrt und Stellfläche für Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers,
- Bereitstellung von unterstützendem Personal und Maschinen (wie z. B. Kräne zur Entladung des Materials des Auftragnehmers) des Kunden, soweit dies für das Handling der Rohre erforderlich ist.
4.2 Dem Kunden obliegt es, den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über bestehende Sicherheitsvorschriften am Leistungsort zu unterrichten und eine Sicherheitsunterweisung für das vom Auftraggeber bereitgestellte Personal vor Beginn der Erbringung der Vertragsleistungen vor Ort durchzuführen.
4.3 Ist die Durchführung der Arbeiten aufgrund fehlender oder unzureichender Einsatzbedingungen nicht möglich oder nur verzögert möglich, werden daraus entstehende Mehraufwände gesondert in Rechnung gestellt. Im Übrigen gilt Ziffer 7.3 dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Verantwortlichkeiten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Materialeigenschaften der zur Verfügung gestellten Rohre, deren Eignung zur Bearbeitung sowie die Richtigkeit der technischen Vorgaben.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm beigestellten Rohre und Materialien vor Beginn der Arbeiten einer fachgerechten Vorüberprüfung zu unterziehen. Diese Vorüberprüfung umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Maßhaltigkeit, Wandstärken und Materialqualität,
- sichtbare Beschädigungen, Korrosion oder Verunreinigungen,
- Eignung der Rohre und des Materials für den vorgesehenen Biegeprozess.
5.3 Mit der Bereitstellung der Rohre am Einsatzort bestätigt der Kunde, dass die Vorüberprüfung durchgeführt wurde und die Rohre sowie das Material für die vereinbarten Leistungen geeignet sind.
5.4 Beschädigungen an den Rohren, die nicht unmittelbar durch die Vertragsleistungen (wie den Biegeprozess) verursacht werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
5.5 Die Verantwortung für Biegeradien, Maßvorgaben und technische Spezifikationen sowie die finale Freigabe der gefertigten Formen liegt allein beim Kunden.
5.6 Sofern der Auftragnehmer Planungsleistungen erbringt, ist der Kunde verpflichtet, diese auf den Planungsunterlagen freizugeben. Erst nach Freigabe kann eine Umsetzung der Rohrbiegeleistungen erfolgen.
5.7 Mit der Freigabe der Planung übernimmt der Kunde die alleinige Verantwortung für deren technische, statische und funktionale Eignung sowie für die Verwendung im Projekt.
5.8 Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für statische Berechnungen, Tragfähigkeit, Lastannahmen oder bauaufsichtliche Anforderungen der geplanten Rohrleitungen.
5.9 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehlplanungen oder Schäden, die auf unvollständige, fehlerhafte oder unzutreffende Angaben, Rohre oder Materialien des Kunden zurückzuführen sind.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro (EUR) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Transport- und Frachtkosten, Tagessätze, Rüstzeiten, Reise- und Fahrtkosten sowie Wartezeiten werden gesondert berechnet.
6.2 Änderungen der Preise sind zulässig, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Beginn der Vertragsleistungen mehr als vier (4) Monate liegen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis für die Vertragsleistungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Rücktritt ist in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu erklären.
6.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung ohne Abzug fällig; bei erfolglosem Fristablauf kommt der Kunde in Verzug.
6.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen unberührt.
6.5 Der Auftragnehmer behält sich vor – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sofern im Rahmen einer Bonitätsprüfung Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar werden. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer die Kündigung sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wird für den Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Vertragsleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Für die Leistung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen hat der Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen, die eine (1) Woche nicht unterschreiten darf. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach Ablauf der Frist nicht erbracht, so kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Auftragnehmer unbenommen.
6.7 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
7. Fristen und Verzögerungen
7.1 Die fristgerechte Vertragsleistung durch den Auftragnehmer ist wesentlich von den Gegebenheiten am Leistungsort und der vom Kunden zu erbringenden Mitwirkung abhängig. Soweit daher kein fester Termin im Sinne von Ziffer 7.2 vereinbart ist, sind alle Angaben über die voraussichtliche Zeit/Dauer der Vertragsleistungen unverbindlich.
7.2 Falls ein fester Termin für die Ausführung der Vertragsleistungen vereinbart wurde, setzt die Verbindlichkeit des Termins voraus, dass alle Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden, vor Beginn der Vertragsleistungen zu erbringenden Verpflichtungen gemäß Auftrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt hat.
7.3 Verzögern sich die Vertragsleistungen durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkungsleistungen des Kunden (wie z. B. aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Rohre, etc.) oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens, Aufwendungen und sonstige Kosten (wie beispielsweise Personaleinsatz, Rüstzeiten, Wartezeiten, Fahrt- und Frachtkosten, etc.) einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Lagerkosten, etc. für wiederholte Leistungsandienung) zu verlangen.
7.4 Kann ein Termin nicht eingehalten werden, weil beiderseits Mitwirkungs- oder Vertragsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können, verständigen sich die Parteien einvernehmlich auf neue Termine und die Verteilung von etwaig entstehenden Mehrkosten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
8. Abnahme
8.1 Der Auftragnehmer wird dem Kunden die Fertigstellung der Vertragsleistungen schriftlich (per E-Mail genügt) mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsleistungen des Auftragnehmers unverzüglich zu prüfen und die Abnahme in der in Ziffer 8.2 beschriebenen Weise binnen angemessener Frist, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsnachricht (Abnahmefrist), in Textform zu erklären. Die betreffenden Vertragsleistungen gelten als abgenommen, wenn (i) der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist erklärt und keine abnahmehindernden Mängel gerügt hat, (ii) der Kunde die Vertragsleistungen nutzt oder (iii) der Kunde die Vertragsleistungen vollständig bezahlt hat. Ist der Kunde im Verzug mit der Abnahme, hat er dies auf Anforderung des Auftragnehmers schriftlich zu bestätigen.
8.2 Die Abnahme der Vertragsleistungen ist in einem gemeinsamen Protokoll schriftlich niederzulegen, das von beiden Parteien abgezeichnet wird. In dem Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel aufzunehmen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Erweisen sich die Vertragsleistungen als nicht vertragsgemäß (erkennbare Mängel), so gelten in Bezug auf Mängelansprüche und Haftung die Bestimmungen der Ziffer 9 und Ziffer 10. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
8.3 Die für die Abnahme vorgesehene Schriftform gemäß der vorstehenden Ziffer 8.2 wird auch durch eine elektronische Unterschrift der Parteien über ein Unterschriften-Pad oder bei Nutzung einer PDF-Software gewahrt.
8.4 Mit der Abnahme, bzw. der Abnahmefiktion gehen Nutzen und Gefahr an den Vertragsleistungen auf den Kunden über.
9. Gewährleistung
9.1 Mängel der Vertragsleistungen, soweit sie im Rahmen der Abnahme gerügt wurden oder zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt und unverzüglich in Textform angezeigt wurden, werden durch den Auftragnehmer beseitigt. Der Auftragnehmer wird die Mängel der Vertragsleistungen nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung beseitigen. Zur Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.
9.2 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und sich hieraus keine unverhältnismäßige Belastung ergibt. Liegt kein Mangel vor, kann der Auftragnehmer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) in Rechnung stellen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9.3 Sind Mängel aus einem nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Umstand nicht sofort zu beseitigen (beispielsweise, weil der Kunde ein Rohr nachzubestellen hat und dieses entgegen den Vorgaben des Auftragnehmers nicht unter Schadensminderungsgesichtspunkten vorrätig hat), so gehen nur diejenigen Aufwendungen/Schäden zulasten des Auftragnehmers, die bei sofortiger Mangelbeseitigung entstehen würden. Hindert der Kunde den Auftragnehmer an der Mangelbeseitigung, so hat der Kunde den dadurch entstehenden Mehraufwand zu erstatten.
9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen am Gegenstand der Vertragsleistungen vornehmen, bei vorbereitenden Arbeiten die Vorgaben nicht beachtet oder wenn der Kunde trotz Kenntnis eines Mangels nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung vornimmt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war.
10. Haftung und Haftungsbeschränkung
10.1 Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht)); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.4 Soweit der Kunde unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
10.5 Eine Gewährleistung und Haftung für die statische oder konstruktive Auslegung von geplanten oder gebogenen Rohrleitungen ist ausgeschlossen.
11. Stornierungen / Kündigung des Auftrages
11.1 Stornierungen durch den Kunden müssen schriftlich erfolgen.
11.2 Zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Auftragnehmer bereits erbrachte Vertragsleistungen sind gemäß Vereinbarung entsprechend durch den Kunden zu vergüten.
Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- bereits geleistete Projekt- und Planungsarbeiten,
- erbrachte Beratungs- und Vorbereitungsleistungen,
- beschafftes oder speziell für den Auftrag reserviertes Material,
- angefallene Rüstzeiten,
- angefallene Reise- und Fahrtkosten,
- angefallene Transport- und Frachtkosten,
- sonstige bereits entstandene interne oder externe Aufwendungen.
11.3 Für im Zeitpunkt der Stornierung noch nicht erbrachte Vertragsleistungen steht dem Auftragnehmer ein Zahlungsanspruch in folgender Höhe zu:
- Bei einer Stornierung bis 28 Tage vor dem Einsatztermin fallen keine Stornokosten an.
- Bei einer Stornierung 27 bis 14 Tage vor dem Einsatztermin werden 10 % des Teils der Vergütung (ohne MwSt), die auf die noch nicht erbrachten Vertragsleistungen entfallen, berechnet.
- Bei einer Stornierung ab 13 Tage vor dem Einsatztermin werden 20 % des Teils der Vergütung (ohne MwSt), die auf die noch nicht erbrachten Vertragsleistungen entfallen, berechnet.
- Bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem Einsatztermin werden 30 % des Teils der Vergütung (ohne MwSt), die auf die noch nicht erbrachten Vertragsleistungen entfallen, berechnet.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12. Eigentumsvorbehalt
Sofern Gegenstände oder Komponenten geliefert werden, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung dieser Gegenstände oder Komponenten das Eigentum an diesen gelieferten Gegenständen oder Komponenten vor. Sofern ein Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel in der Rechtsordnung am Sitz des Kunden nicht besteht, wird der Kunde eine vergleichbare Sicherheit dem Auftragnehmer stellen.
13. Höhere Gewalt
13.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs vom Auftragnehmer liegende und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse wie behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Maschinenbruch, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe („Höhere Gewalt"), entbinden den Auftragnehmer für den Zeitraum des Andauerns des Ereignisses von der Pflicht zur rechtzeitigen Erbringung der Vertragsleistungen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei (3) Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13.2 In den Fällen der Leistungsbefreiung aufgrund Höherer Gewalt können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei vorliegt, die sich auf Höhere Gewalt beruft.
14. Geheimhaltung
14.1 Der Kunde ist verpflichtet, Unterlagen und Know-how sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz („Vertrauliche Informationen"), die er während der Laufzeit des Vertrages von dem Auftragnehmer erhält, vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden und diese Vertraulichen Informationen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer gegenüber Dritten offenzulegen. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass mit den Mitarbeitern und Auftragnehmern, die mit Vertraulichen Informationen in Berührung kommen, eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wird und die Mitarbeiter entsprechend geschult werden.
14.2 Nach Vertragsbeendigung sind die offengelegten Vertraulichen Informationen vom Kunden zu vernichten oder an den Auftragnehmer zurückzugeben (nach Wahl des Auftragnehmers). Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen solange nach Beendigung des Vertrages vertraulich behandeln, wie diese nicht in berechtigter Weise öffentlich sind.
14.3 Der Kunde ist nicht verpflichtet, Vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln, insoweit die betreffenden Informationen a) ohne Verschulden des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden oder für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind; oder b) dem Kunden von einer dritten Partei offengelegt werden, ohne Verstoß gegen Verpflichtungen gegenüber einer anderen Person, sofern der Kunde nicht von der dritten Partei zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet wurde; oder c) durch oder für den Kunden eigenständig entwickelt wurden; oder d) von dem Auftragnehmer gegenüber einer dritten Partei offengelegt werden ohne Einschränkung bezüglich der Offenlegung. Dem Kunden obliegt es, die Existenz der Bedingungen aus 14.3 a) bis d) nachzuweisen.
15. Verjährung
15.1 Sofern gesetzlich zulässig, verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in zwölf (12) Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen, insbesondere soweit die Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB einschlägig ist.
15.2 Soweit im Rahmen der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer Rechte des Kunden wegen Sachmängel neu entstehen, verjähren sämtliche Ansprüche aus diesen Rechten spätestens nach sechs (6) Monaten ab Mängelbeseitigung, wobei solche Ansprüche ausschließlich auf direkte im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstandene Mängel beschränkt sind.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die für den Geschäftssitz vom Auftragnehmer zuständigen Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, vor dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.